Neue Regeln

Zum 27.11.2021 wurden uns wieder neue Regeln bzw. Veränderungen der Infektionsschutzmaßnahmen vom Bezirksamt (Sportamt) bekannt gegeben. Nachfolgend die Ausführungen. Bitte helft euch und uns bei der Umsetzung und Einhaltung dieser. Danke und bleibt Gesund.


Veränderungen der Infektionsschutzmaßnahmen ab Samstag, den 27.11.2021 mit Auswirkungen auf den Sport

“ Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Beschluss der 11. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch den Berliner Senat gelten ab Samstag, den 27.11.2021, für den Sport folgende Änderungen:

im Wesentlichen wurde die bisherige 2G-Regelung erweitert auf die sogenannte „2G-Plus“.

Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen unter: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Sport im Freien

Die Sportausübung im Freien ist weiterhin ohne jeden Nachweis von Impfung, Genesung oder Test möglich.

Für das Betreten eines Funktionsgebäudes gilt die erweiterte 2G-Regelung („2G-Plus“) – siehe unten. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.

Ausgenommen ist die Benutzung von Außentoiletten, die mit einer Mund-Nasen-Bedeckung genutzt werden dürfen.

Der Aufenthalt im Gebäude ist auf jeden Fall so kurz wie möglich zu gestalten, Kabinenfeiern und ähnliches sind weiterhin untersagt, Mannschaftsbesprechungen sollen im Freien stattfinden.

Sport in Sporthallen, Tanz- und Fitnesstudios  (gedeckte Sportanlagen)

Für den Sport in gedeckten Sportanlagen gilt eine erweiterte 2G-Regelung („2G-Plus“) – siehe unten. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.

Die Regelungen gelten für alle Anwesenden, also auch für Übungsleitende, Betreuende, Sporttreibende oder Zuschauende gleichermaßen.

Zusammenfassung der erweiterten 2G-Regel („2G-Plus“)

Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen

  1. nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder,
  2. nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).

Unter die 2G-Regelung fallen außerdem

  1. Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) und,
  2. nachweisen können, dass mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden – ein POC-Test ist hier nicht ausreichend).

Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend.

Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen

Ausgenommen von der 2G-Regelung sind

  1. ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person durchführen,
  2. Bundes- und Landeskadersporttreibende,
  3. Sporttreibende im Bereich der beruflichen Bildung (diese müssen aber eine Impfung/Genesung oder einen Test nachweisen).

In Abstimmung aller Berliner Sportämter, zusammen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dem Landessportbund und dem Berliner Fußballverband, wurde einheitlich für alle Berliner Sportanlagen geregelt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle gedeckten Sportanlagen und in Umkleidegebäuden außerhalb der Sportausübung bestehen bleibt.

Für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen (hier ist nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes gemeint) gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen negativen Testsauch bei bestehendem Impf- oder Genesenenstatus.

Hierfür genügt ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person (entsprechend des beigefügten Formulars des Landessportbunds).

Die im Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-jährigen benötigen keinen zusätzlichen Test.

Die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Testung die Abstandspflicht umzusetzen, existiert ausschließlich in gedeckten Sportanlagen

  • in denen nur Sportarten stattfinden, bei denen die Abstände sportartspezifisch ausnahmslos (sowohl beim Umkleiden als auch bei der Sportausübung) eingehalten werden (dies sind Tennis-Einzel, Reiten, Schieß- und Bogensport, Schwimmen) und
  • auf denen keinerlei Mischnutzung mit anderen Sportarten stattfindet.

Eine gute Zeit und

mit freundlichen Grüßen

Guido Kaden

Sachbearbeitung Sportförderung, Vergabe

Sportentwicklung und Veranstaltungen

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf

Abteilung Schule, Sport, Jugend und Familie

Schul- und Sportamt