BSC Marzahn

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Jugendordnung

Jugendordnung des BSC Marzahn

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des BSC Marzahn sind

  1. Kinder [von 6, 8, 10, 12 bis 13 Jahre]
  2. Jugendliche [14 bis 19 Jahre]
  3. Trainer und Co-Trainer der Jugendabteilung
  4. gewählte oder berufene Mitglieder des Vereins

§ 2 Aufgaben

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung, sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.

Zentrale Aufgaben sind:
a) Entwicklung und Förderung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
b) Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen;
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, sowie mit anderen Bildungseinrichtungen;
d) Förderung interkultureller Jugendverständigung
e) Impulse geben zum Aufbau nationaler und internationalen Jugendbegegnungen.

§ 3 Organe

Die Organe sind der Vereinsjugendtag und die Vereinsjugendleitung.

§ 4 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus der Vereinsjugendleitung und allen Mitgliedern in der Jugendarbeit des Vereins (Trainerinnen/Co-Trainerinnen, /Betreuerinnen) Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 16, der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Vereinsjugendleitung muss mindestens 18 Jahre alt sein.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages

  • Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung,
  • Entlastung der Vereinsjugendleitung,
  • alle 4 Jahre Wahl der Vereinsjugendleitung (entsprechend der Satzung des Vereins nur durch die Trainerinnen und Co- Trainerinnen)
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

§ 5 Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden und
  • dem/der stv. Vorsitzenden und
  • drei Beisitzern/Beisitzerinnen
  • beratende Mitglieder (sofern sie Vereinsmitglied sind)

b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes
Mitglied des Vereinsvorstandes. Ist der/die Vorsitzende verhindert, geht das Stimmrecht an den/die Stellvertreterin.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden einmal monatlich statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel an die Jugend des Vereins im Rahmen der Satzung des Vereins. Sie erarbeitet mit dem Schatzmeister des Vereins den Finanzplan der Jugendabteilung.

f) Der/die Jugendleiterin sorgt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsfüher für einen ordentlichen Spielbetriebs aller Jugendteams . Er/Sie organisiert Fortbildungen, Kurzschulungen im Verein, unterstützt die Mitglieder bei der Anmeldung für Trainer- und Betreuerlizenzlehrgänge. Der/die Jugenleiterin terminiert, in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und dem / der stellvertretenden Jugendleiterin die Trainingspläne in der Halle und auf dem Feld.

g) Der /die stellvertretende Jugendleiterin terminiert, in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und dem / der Jugendleiterin die Trainingspläne in der Halle und auf dem Feld. Er/Sie arbeitet mit bei der Erstellung des Finanzplanes der Jugendleitung. Er überprüft bestenfalls quartalsweise die Beitragsstände in der gesamten Jugend und meldet es jeweils teamübergreifend zurück.

h) Die Beisitzer zeichnen sich neben anderen Tätigkeiten, in Absprache mit dem/ der Jugendleiter*in und stellvertretenden, sportlich verantwortlich für die jeweiligen Altersklassen: (G,E,F) sowie (D,C )und (B,A).

i) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung
analog Anwendung. Die Jugendleitung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Jugendleiters/ dr Jugendleiterin bzw. bei dessen Abwesenheit
seines die des Stellvertreters/ der Stellvertreterin.

§ 6 Arbeit mit den Trainer/Trainerinnen

Die Jugendleitung unterstützt die Trainer/Trainerinnen in beratender Form.
Sie gibt Hinweise bei der Erarbeitung von Jahrestrainingsplänen, sie gibt Hilfestellungen bei dem Ausfüllen der Spielberichte und bietet ggf. Fortbildungen an.

§ 7 Der Trainer /die Trainerin

a) Übt eine Vorbildfunktion aus. Sein Handeln und Verhalten prägt die Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen mit.

b) Er/ Sie organisiert die Trainingsarbeit nach neuesten Erkenntnissen der Trainingsinhalte Methodik und Didaktik, aber immer mit dem Ziel vor Augen die Freude am Fußball spielen zu erhalten.

c) Er/ Sie ist verantwortlich für die planmäßige Durchführung des Spielbetriebes für sein/ihr Team und koordiniert diese Aufgaben mit dem Spielbetriebsleiter.

d) Er/ Sie achtet darauf, dass der Umgang mit den zur Verfügung gestellten Materialien sorgsam erfolgt und keine mutwillige Zerstörung vorgenommen wird.

e) Er/ Sie ist für die Disziplin und die Einhaltung der sportlichen Fairness sein/ ihres Teams verantwortlich.

f) Er/ Sie wirkt aktiv darauf ein, dass auf dem Sportplatz und auch außerhalb desselben, der Gegner, die Schiedsrichter, aber auch, die eigenen Mitspieler geachtet werden und das Miteinander immer im Vordergrund steht.

g) Er/ Sie achtet darauf, dass nur Spieler/Spielerinnen zum Einsatz kommen, die auch eine Spielberechtigung des BSC Marzahns besitzen und dass die Spielberichtsbögen ordnungsmäßig online ausgefüllt sind.

h) Er/ Sie beteiligt sich aktiv bei der Gewinnung von neuen Mitgliedern.

i) Er/ Sie hat ständig Kontakt zu den Eltern und organisiert zwei Elternabende in der Saison. Einen vor der ersten Halbserie und den zweiten zu Beginn der zweiten Halbserie.

j) Er/ Sie organisiert in Abstimmung mit der Jugendleitung Veranstaltungen, wie zum Beispiel Trainingslager oder Turniere usw.

k) Er/ Sie nimmt an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des BFV oder des Vereines teil.

l) Er/ Sie nimmt rege am Vereinsleben teil.

§ 8 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit Wirkung vom 04.06.2018 in Kraft und wird endgültig mit der unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.