BSC Marzahn

Verliebt in den Ball… und den BSC Marzahn

Satzung

Satzung des BSC Marzahn e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 31.03.1992 gegründete Verein führt den Namen BSC Marzahn e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 13646 NZ.
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten: Fußball und Volleyball Der Verein kann weitere Sportarten in sein Programm aufnehmen. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins können die Mitglieder des Vorst andes und von Ausschüssen eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG erhalten.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:

  • erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Mit der schriftlichen Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
d. Löschung des Vereins
5. Mit der Austrittserklärung bzw. dem endgültigen Ausschluss aus dem Verein erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat noch für sämtliche Monate bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat zum Quartalsende. Bei verspäteter Kündigung gilt der nächste Kündigungstermin. Der Austritt muss dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief oder durch quittierte Übergabe in der Geschäftsstelle erklärt werden. Austrittserklärungen von jugendlichen Mitgliedern müssen die Unterschrift des Erziehungsberechtigten/ gesetzlichen Vertreters tragen. Übungsleiter und Trainer sind nicht berechtigt, Austrittserklärungen anzunehmen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu  verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
5. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Namensänderungen und Adressänderungen) sind innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: 
a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b)  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c)  wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)  wegen unehrenhafter Haltung
2. Maßregelungen sind: 
a)  Verweis
b)   befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c)  Ausschluss aus dem Verein
3. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages und durch Beschluss des Vorstandes, der nach mündlicher Verhandlung ergeht. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Zur Verhandlung ist der Betroffene unter Beifügung des begründeten Antrages vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu laden. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage seit Absendung (Datum des Poststempels zählt). Erscheint der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann in seiner Abwesenheit entschieden werden. Die Entscheidung ist verhandlungsschriftlich niederzulegen und zu begründen. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 10 Tagen seit der Absendung (Poststempel) der Vorstandsentscheidung Beschwerde mit Begründung durch eingeschriebenen Brief oder durch quittierte Übergabe in der Geschäftsstelle einlegen. Wird innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelegt, so wird die Entscheidung des Vorstandes endgültig. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. Ist vom Vorstand auf Ausschluss des Mitgliedes erkannt worden, so ruhen ab Absendung (Poststempel) der Vorstandsentscheidung bis zu einer anderen Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss sämtliche Mitgliedsrechte. Ist vom Vorstand auf Einschränkung der Mitgliedschaft entschieden worden, so bleibt der Beschluss des Vorstandes bis zu einer anderen Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss bindend.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind: 
a)  die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
c)   die Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.  Diese ist zuständig für: 
a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)  Wahl der Kassenprüfer
e)  Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f)  Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g)  Genehmigung des Haushaltsplanes
h)  Satzungsänderungen
i)  Beschlussfassung über Anträge
j)  Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
k)  Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
l)  Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 3. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder Aushang. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung oder der Aushang im Schaukasten im Vorraum des 
Sportobjektes Schönagelstraße 70, 12679 Berlin, aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. 
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 20 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden: 
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es fordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
5. Mitglieder, die mehr als einen Jahresbeitrag Zahlungsrückstand haben, haben bis zur Begleichung des Rückstandes kein Wahlrecht.
6. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: 
a)  dem Vorsitzenden
b)  dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Schatzmeister
d)  dem Sportwart
e)  dem Jugendleiter
f)  den Beisitzern
2. Der Jugendleiter wird durch Trainer und Co-Trainer der Jugendmannschaften des Vereins gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
5. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12  Ehrenmitglieder
1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht mit dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Sonstiges
1. Die Verwendung des Vereinsemblems sowie des Vereinslogos bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die Folgen bei Veranstaltungen, etwa eintretenden Katastrophen, Unfällen oder Diebstählen. Die Ausübung des Sportes geschieht auf eigene Gefahr.

§ 16 Inkrafttreten
1. Die Satzung ist der vorliegenden Form am 06.11.2003 von der Mitgliederversammlung des Vereins BSC Marzahn e.V. beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.